Liechtenstein hat diese internationalen Regelungen infolge seiner hohen Intergration in die europäische und internationale Steuerarchitektur übernommen und stellt eine attraktive Standortalternative für international tätige Schifffahrtsunternehmen dar.
Einordnung
Anders als die Schweiz, die als Binnenstaat ohne Meerzugang über eine der grössten Handelsflotten der Welt verfügt, spielt der Schifffahrtssektor für Liechtenstein bislang keine gewichtige Rolle. Gleichwohl enthält das Steuergesetz in Art. 56 die Möglichkeit, auf Antrag für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags (der derzeit mit einem nominalen Steuersatz von 12.5% besteuert wird) von der handelsbilanziellen Gewinnermittlung für die Besteuerung von Einkünften aus der internationalen Schifffahrt abzuweichen.
Die Schweiz erwog kürzlich ebenfalls die Einführung einer Tonnagebesteuerung, die im Übrigen von der Mindestbesteuerung explizit ausgenommen ist. Der Vorstoss scheiterte jedoch an der politischen Tragfähigkeit.
Steuergesetz (SteG)
Gemäss Art. 56 des liechtensteinischen SteG kann auf Antrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen entfällt, von den allgemeinen Bestimmungen des steuerpflichtigen Reinertrags, bspw. durch eine Pauschalierung auf der Basis der Bruttoregistertonnen der betriebenen Schiffe (sog. Tonnagebesteuerung) abgewichen werden. (BuA 2010/48). Anders als es die Bezeichnung "Tonnagesteuer" vermuten lässt, handelt sich nicht um eine eigene Steuer, sondern lediglich um eine besondere Art der Gewinnermittlung, vergleichbar mit den besonderen Bestimmungen zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Erwerbes (Art. 16 Abs. 1 Bst. a SteG, Art. 10, Anhang 1a SteV).
Darüber hinaus enthält Art. 56 SteG eine Verordnungsermächtigung, wonach die Regierung die Einzelheiten dieser Besteuerung jederzeit regeln kann.
Liechtensteinische Doppelbesteuerungsabkommen
Die liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten entsprechend den Vorgaben der OECD ebenfalls gesonderte Regelungen für die Schiff- und Luftfahrt. Art. 8 der DBA regelt die Einkünfte aus Schiff‐ und Luftfahrt abschliessend.
Dabei wird das Besteuerungsrecht betreffend den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr ausschliesslich dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Dies gilt regelmässig auch für Einkünfte, die aus der Vermietung leerer Schiffe, Seecontainern und aus Beteiligungen an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle erzielt werden.
Globale Mindeststeuer (GloBE)
Multinationale Unternehmensgruppen mit Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr werden nicht vom Anwendungsbereich der globalen Mindeststeuer ausgenommen.
Allerdings werden die Erträge und anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr jeder Geschäftseinheit von der Berechnung ihres GloBE-Gewinns oder -Verlusts für das Steuerhoheitsgebiet, in dem die betreffende Geschäftseinheit belegen ist, ausgenommen.
Im Ergebnis werden die Erträge aus dem internationalen Schiffsverkehr nicht mit einer effektiven Steuer von 15% belastet. Vielmehr verbleibt es beim jeweiligen nationalen Besteuerungsniveau, unabhängig davon, ob die Erträge der allgemeinen ordentlichen Besteuerung unterliegen oder einem gesonderten Besteuerungsregime (wie bspw. einer Tonnagesteuer).
Globaler Wettbewerb
International tätige Schifffahrtsunternehmen der Branche sind in der Wahl ihres Hauptsitzes naturgemäss sehr mobil. Ihre Besteuerung ist im Wesentlichen an den Ort der tatsächlichen Verwaltung geknüpft. Einen unmittelbaren Seezugang bedarf es zur Führung des Unternehmens in aller Regel ebenfalls nicht.
In der Europäischen Union (EU) verfügen derzeit 21 von 27 Mitgliedsstaaten über eine Tonnagebesteuerung. Das Konzept der Tonnagesteuer ist aber auch über die Grenzen der EU weit verbreitet und etabliert. So kennen China, Indien, Japan, Norwegen, die USA und das Vereinigte Königreich ebenfalls eine gesonderte Besteuerungsregelung, deren Kern eine pauschale Gewinnermittlung anhand der Schiffsgrösse (Tonnage) ist.
Die pauschale Gewinnermittlung bedingt, dass auch in Verlustjahren Steuern zu zahlen sind. In Gewinnjahren hingegen liegt die Steuerbelastung regemässig deutlich unter dem jeweils allgemeinen nationalen Steuerniveau.
Zusammenfassung
Liechtenstein ist auch für Unternehmen im Bereich der innernationalen Schifffahrt attraktiv und hat beste Voraussetzungen um in diesem bisher vergleichsweise noch wenig beachteten globalen Wirtschaftssektor Marktanteile zu gewinnen und seine hohe internationale Wettbewerbsfähigkeit ausspielen zu können.
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