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Newsdetail

Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Fondsinvestments von liechtensteinischen Privatanlegern

10.05.2022 - Allgemein, Steuern
Liechtenstein verfügt über einen hochqualitativen Fondsstandort, der sich unter anderem durch eine moderne Gesetzgebung, hohen Anlegerschutz, ein leistungsfähiges Bankensystem und ein attraktives Steuersystem auszeichnet.

Neben einer breiten Diversifikationsmöglichkeit bietet die Anlage über Investmentfonds (UCITS, AIF und IU) regelmässig weitere Vorteile, wie eine professionelle Vermögensverwaltung. Um diese Vorteile voll ausschöpfen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass mit der Anlage über einen Investmentfonds im Vergleich zur Direktanlage über alle Ebenen (Anleger-, Fonds- und Investmentebene) keine steuerlichen Nachteile verbunden sind.

Besteuerung liechtensteinischer Investmentfonds

Die Besteuerung liechtensteinischer Investmentfonds folgt dem international anerkannten Grundsatz der sog. steuerlichen Transparenz, wonach die Anlage über Investmentfonds unabhängig von deren Rechtsform nicht zu einer höheren Steuerbelastung führen soll als eine entsprechende Direktanlage.

Investmentfonds, die nicht bereits aufgrund ihrer Ausgestaltung als Personengesellschaft steuerlich transparent zu behandeln sind, gelten zwar als juristische Personen und unterliegen als solche der persönlich unbeschränkten Ertragssteuerpflicht, jedoch werden zugleich alle Erträge aus dem fremdverwalteten Vermögen sachlich steuerbefreit. Im Ergebnis fällt nach liechtensteinischem Steuerrecht auf der Ebene des Investmentfonds im Grunde keine zusätzliche Steuerbelastung an. Die Besteuerung soll vielmehr auf der Ebene der Anleger erfolgen.

Ausländische Quellensteuern

In der Regel investieren Investmentfonds für Privatanleger gemäss der vorgegebenen Anlagestrategie in ein breit diversifiziertes Portfolio unterschiedlicher Investments. In Abhängigkeit von der Art und der Belegenheit des Investments (bspw. ausländische Aktien) kann der Investmentfonds im jeweiligen Ausland beschränkt steuerpflichtig sein. Werden auf der Grundlage der beschränkten Steuerpflicht des Investmentfonds Quellensteuern erhoben, können diese in vielen Fällen nach dem nationalen Recht des Quellenstaates oder auf der Grundlage eines mit Liechtenstein abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Regel auf 15% reduziert werden. Diese Belastung ist definitiv und stellt eine Steuerbelastung des Investmentfonds dar. Ist der Investmentfonds nicht abkommensberechtigt oder wird keine Reduzierung beantragt, wird die Quellensteuerbelastung zum entsprechend höheren Ausgangsquellensteuersatz definitiv.

Vermögens- und Erwerbssteuer

Die Erträge des Investmentfonds werden unabhängig davon, ob diese tatsächlich ausgeschüttet oder thesauriert werden, dem Anleger zugerechnet. Bei liechtensteinischen Privatanlegern wird die Beteiligung am Investmentfonds auf Basis des anteiligen Wertes des Investmentfonds (anteiliger NAV) im Rahmen der Vermögenssteuer erfasst und fliesst als Bestandteil des Sollertrags in die Bemessungsgrundlage der Erwerbssteuer ein. Werden im Ausland (bspw. auf Dividenden) Quellensteuern erhoben, tritt eine weitere Besteuerung hinzu. Es kommt zu einer doppelten Besteuerung der Erträge.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Diese kann nach der Rechtsprechung des VGH, gleichwohl es sich im Fall der ausländischen Quellensteuer nicht um eine Steuer des Anlegers handelt, durch die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die inländische Vermögens- und Erwerbssteuer des Anlegers reduziert oder vollumfänglich vermieden werden.

Im Ergebnis lässt sich durch die Anrechnung eine deutliche Verbesserung des Nachsteuerergebnisses erreichen.

Beispielrechnung

Ein liechtensteinischer Privatanleger hält Anteile an einem iechtensteinischen Aktienfonds. Auf den Privatanleger entfällt u.a. anteilig ein Aktienbestand an der CH-AG im Wert von CHF 100'000 (zum 1.1.). Die Dividendenrendite der CH-AG beträgt 4% p.a. Der persönliche Steuersatz des Privatanlegers beträgt 16%.

Vermögenswert

Aktien CH-AG zum 1.1.

100'000

Dividende (unterjährig)

4'000

Ausländische Quellensteuer
(15% nach DBA)

600

Bemessungsgrundlage für Erwerbssteuer (Sollertrag)

4'000

Erwerbsteuer (Tarif: 16%)

640

Steuerbelastung
ohne Anrechnung

1'240

Steuerbelastung
nach Anrechnung

(600 + 40) 640

(1'240 ./. 600)

Im Beispielsfall kann die Doppelbesteuerung vollständig vermieden werden. Die Gesamtsteuerbelastung reduziert sich um fast 50%.

Nach Art. 22 SteG ist eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern in Bezug auf jeden einzelnen Ertrag zu berechnen (sog. per-item-limitation).

 

  • Anrechnung_auslaendischer_Quellensteuern_bei_Fondsinvestments.pdfPDF (3'310 KB)

CONFIDA Holding

Kirchstrasse 3, 9490 Vaduz, Liechtenstein
T +423 235 83 83, info(at)confida.li

      

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