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Newsdetail

Geringe Steuerlast und geschonte Liquidität: Liechtensteinische Stiftungen als Instrument der vorausschauenden Nachfolgeplanung für deutsche Familienunternehmer

09.03.2023 - Allgemein, Steuern
Die Übergabe von Unternehmen fällt im Besonderen der Gründergeneration oftmals schwer, bedeutet es zumeist nicht weniger als sich von seinem Lebenswerk oder zumindest von einem zentralen Lebensbestandteil zu trennen. Dennoch ist es ratsam den Übergang auf die nächste Generation rechtzeitig und vorausschauend vorzubereiten.

Eine Übertragung zu Lebzeiten bietet nicht nur den unternehmerischen Vorteil, die neue Generation an Eigentümern oder Entscheidern noch einen gewissen Zeitraum begleiten zu können, sondern kann auch steuerlich vorteilhaft sein. Durch rechtzeitige Planung und Steuerung der steuerrelevanten Parameter könnten nicht notwendige Steuerzahlungen – in teils erheblichem Ausmass – vermieden werden und die Liquidität des Unternehmens deutlich geschont werden.

Liechtensteinische Stiftungen

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge dienen Stiftungen unterschiedlichen Zielsetzungen, wobei der Erhalt des Unternehmens, der Schutz vor Übernahmen und Zersplitterung sowie eine langfristige und gerecht verteilte Partizipation an den Unternehmenserträgen für eine Vielzahl von Familienmitgliedern über Generationen hinweg regelmässig von zentraler Bedeutung sind.

Liechtensteinische Familienstiftungen sind über viele Jahrzehnte erprobte und bewährte Instrumente einer langfristigen Vermögensplanung und -sicherung. Liechtenstein verfügt nicht nur über hervorragende politische, rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen langfristigen Vermögenserhalt sowie einen hochspezialisierten und voll regulierten Dienstleistungssektor, sondern auch über ein europarechtkonformes, international anerkanntes und zugleich attraktives Steuersystem, das zugleich auch die Freiheitlichkeit der Staatsordnung widerspiegelt.

Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Familienunternehmen werden in der Regel unentgeltlich durch Schenkung unter Lebenden oder durch Erbschaft von Todes wegen übertragen. Dies ist auch für die Übertragung auf Familienstiftungen die häufigste Variante. Die steuerlichen Rahmenbedingungen, die nach dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) auf deutsche Unternehmensinhaber Anwendung finden, unterscheiden sich kaum zwischen Übertragung durch Schenkung und einer Übertragung von Todes wegen. Der entscheidende Vorteil einer Schenkung liegt in der Möglichkeit, das Unternehmen gezielt und unter Optimierung aller steuerlich relevanten Parameter auf einen bestimmten Übertragungszeitpunkt hin vorzubereiten. Ein Vermögensübergang von Todes wegen erfolgt oft unvorhergesehen und ungeplant. Da die Besteuerung nach dem Stichtagsprinzip (Todestag) erfolgt, ist eine nachträgliche Einflussnahme auf das steuerliche Resultat nicht mehr möglich.

Während weitläufig bekannt ist, dass für Unternehmensvermögen weitreichende Begünstigung besteht, wird oftmals übersehen, dass diese Begünstigung dem Grunde und der Höhe nach von einer Vielzahl von steuerlichen Parametern abhängig ist. Diese Parameter lassen sich in einem gewissen Masse steuern.

Ein steuerfreier oder weitgehend steuerfreier Vermögensübergang ist damit nicht dem Zufall überlassen. Nicht notwendige Steuerzahlungen zulasten des Unternehmens oder der nachfolgenden Generation sind vermeidbar. Hingegen kann ein unvorhergesehener und unvorbereiteter Vermögensübergang durch das plötzliche Versterben des bisherigen Eigentümers – oftmals wider Erwartung – zu deutlichen Steuerbelastungen führen.

Steuerrelevante Parameter

Die Vorbereitung eines Unternehmensübergangs unter Beachtung der steuerlichen Parameter ist vergleichbar mit der Vorbereitung eines Spitzensportlers auf den Tag eines karriereentscheidenden Wettkampfs. Am Beginn stehen die Qualifikation sowie das allgemeine Fitnesslevel.

Die Qualifikation entspricht dabei dem sog. begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG), zu dem u.a. inländisches Betriebsvermögen (insbesondere Mitunternehmeranteile) sowie auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25% gehören und eine gewisse Grundfitness (sog. 90%-Test). Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Unternehmen die Qualifikation, eine Begünstigung zu erhalten. Ob und in welchem Umfang eine solche erreicht werden kann, hängt vom Fitnesslevel zu Beginn der Vorbereitung als auch vom Optimierungspotenzial bis zum Wettkampfstichtag ab. Wie auch im Sport empfiehlt sich eine möglichst rechtzeitige Vorbereitung, um das bestmögliche Resultat zu erzielen.

Das angestrebte Wettkampfziel kann dabei eine 100%-Verschonung des Produktivvermögens oder aber "mindestens" eine 85%-Verschonung des Produktivvermögens sein.

Entscheidend für die Vorbereitung sind die inneren Werte des Unternehmens. Ein umfassendes "Blutbild" zeigt den Fitnesslevel zu Beginn. Im Folgenden geht es dann darum, die guten (Vermögens-)Werte beizubehalten und die Schlechten (sog. Verwaltungsvermögen) zu verbessern oder zu guten Werten (Produktivvermögen) werden zu lassen. Denn die steuerliche Begünstigung wird nur für gutes Produktivvermögen gewährt, das zur Erzielung der Wertschöpfung erforderlich ist bzw. vom Gesetz als erforderlich erachtet wird.

Beispiel (vereinfacht):

Gesamtunternehmenswert (vereinf. Ertragswertverf.)

 

Gewinn pro Jahr (nach bestimmten Korrekturen)

 

1

1'500'000

2

1'500'000

3

1'500'000

∑

4'500'000

:3

1'500'000

X 13.75 (Kapitalisierungsfaktor)

=

EUR 20.63 Mio.

Ökonomie von gutem und schlechtem Vermögen

Nicht notwendiges bzw. verzichtbares Unternehmensvermögen (Verwaltungsvermögen inkl. der überschüssigen bzw. verbleibenden Finanzmittel) ist nicht begünstigt und unterliegt der Besteuerung. Unter die Finanzmittel fallen Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen sowie auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Neben den verbleibenden Finanzmitteln zählen insbesondere Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten sowie Wertpapiere, Kunstgegenstände, Anteile an Kapital-gesellschaften mit einer Beteiligung von weniger als 25% zum "schlechten" Verwaltungsvermögen.

Ebenfalls zum nicht begünstigten und somit voll steuerpflichtigen Vermögen gehört Vermögen, das binnen der letzten zwei Jahre vor der Übertragung dem Unternehmen zugeführt wurde (sog. junges Vermögen).

Beträgt der Anteil des Verwaltungsvermögens (VV) und der Finanzmittel 90% und mehr (90%-Test), ist keine Begünstigung erreichbar.

90%-Test (in EUR)

 

∑ Finanzmittel (Forderungen LuL, Cash)

7'500'000

∑ Verwaltungsvermögen (Wertpapiere)

2'500'000

∑ Verwaltungsvermögen/Finanzmittel

10'000'000

 

Gesamtunternehmenswert

20'600'000

∑ Verwaltungsvermögen/Finanzmittel

10'000'000

Quote "schlechtes" Vermögen

48.5%

Da die Quote im Rahmen des 90%-Tests mit 48,5% unter der Grenze von 90% liegt, ist die Voraussetzung für eine Begünstigung erfüllt. Des Weiteren ist zu untersuchen, ob das Unternehmen "um den Sieg" (100%-Verschonung) spielt oder um eine gute Platzierung im Gesamtklassement (85%-Verschonung).

Neben dem allgemeinen Blutbild sind daher zwei weitere Tests erforderlich: der Finanzmitteltest und der Verwaltungsvermögenstest. Von den Finanzmitteln und dem Verwaltungsvermögen können zunächst Unternehmensschulden, sofern und soweit vorhanden, in Abzug gebracht werden, wobei der Abzug von den Finanzmitteln vorrangig ist.

Finanzmitteltest (in EUR)

 

7'500'000

∑ Finanzmittel

./.

1'000'000

Schulden (100%)

=

6'500'000

Saldogrösse

./.

3'094'500

15% von 20.63 Mio. (Puffer)

=

3'405'500

Verbleibende Finanzmittel

Der Finanzmitteltest ergab, dass das Unternehmen über zu viele Finanzmittel verfügt. Der überschiessende Anteil (verbleibende Finanzmittel) gehen als schlechter Anteil der Finanzmittel in die Berechnung der Summe der insgesamt vorhandenen schlechten Werte (Saldo Verwaltungsvermögen) ein.

Von dieser Saldogrösse kann noch ein weiterer Puffer in Höhe von 10% der Bemessungsgrundlage des guten Vermögens abgezogen werden. Die danach verbleibende Saldogrösse stellt das schlechte bzw. steuerpflichtige Verwaltungsvermögen dar.

Verwaltungsvermögenstest (in EUR)

 

2'500'000

∑ Verwaltungsvermögen (netto)

+

3'405'500

Verbleibende Finanzmittel

=

5'905'500

Saldo Verwaltungsvermögen (netto)

./.

1'472'450

10% (Puffer) für VV

=

4'433'050

Steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen

Der Verwaltungsvermögenstest ergab, dass das Unternehmen über zu viel bzw. schlechtes Verwaltungsvermögen in Höhe von EUR 4'433'050 verfügt, das in der Folge der vollen Besteuerung unterliegt.

Berechnung des 10%-Puffers für das VV (in EUR)

 

20.63 Mio.

Gesamtunternehmenswert

./.

5'905'500

Saldo Verwaltungsvermögen (netto)

=

14'724'500

BMG für unschädliches Vermögen

x

10%

Puffer

=

1'472'450

10%-Puffer für das Saldo VV

Beträgt der Anteil des Saldo-Verwaltungsvermögens (netto) nicht mehr als 20% des Gesamtunternehmenswerts, kann zur Vollverschonung des Produktivvermögens (begünstigtes Vermögen) optiert werden.

20%-Test

 

5'905'500

Saldo Verwaltungsvermögen (netto)

/

20.63 Mio.

Gesamtunternehmenswert

=

28,6%

 

Da die 20%-Grenze im gegebenen Beispiel überschritten wird, kann lediglich eine 85%- anstatt eine 100%-Verschonung des guten, begünstigten Vermögens beansprucht werden.

Der Anteil des begünstigten Vermögens ergibt sich durch den Abzug des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögens vom Gesamtunternehmenswert.

Steuerpflichtiges Vermögen (in EUR)

 

20.63 Mio.

Gesamtunternehmenswert

./.

4'433'050

Steuerpflichtiges VV

=

16'196'950

Begünstigtes Vermögen

./.

13'767'407

85%-Verschonungsabschlag

=

2'429'542

Steuerpflichtiger Teil gutes Vermögen

+

4'433'050

Steuerpflichtiges VV

=

6'862'592

Saldo Steuerpflichtiges Vermögen

x

23%

Tarif (§ 19 Abs. 1 ErbStG) SK I

=

1'578'396

Steuerlast

Der schädliche Anteil der Finanzmittel und des Verwaltungsvermögens führt zu einer nicht unwesentlichen anteiligen Steuerbelastung in Höhe von EUR 1'019'601 (4'433'050 x 0.23).

Zu beachten ist ferner, dass die Steuerlast ohne einen zusätzlichen Liquiditätszufluss vom Erben oder Beschenkten zu entrichten ist, sodass jede Steuerersparnis zugleich eine Liquiditätsentlastung darstellt.

Gezielte Vorbereitung

Zur Optimierung des Fitnesslevels stehen unterschiedliche (Trainings-)Methoden zur Verfügung. Bspw. kann durch ein gestraftes Management der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine Verringerung der Finanzmittel erzielt werden. Ein anderer Ansatz ist die Umschichtung von schlechtem Vermögen in gutes Produktivvermögen, bspw. durch die Erhöhung der Investitionsaktivitäten, die nicht selten mit einem Generationenwechsel ohnehin einhergehen. Ferner kann es auch sinnvoll sein, nicht weiter benötigte thesaurierte Beträge auszuschütten, wobei es die ertragsteuerliche Belastung gegen den schenkungsteuerlichen Effekt abzuwägen gilt. Entscheidend ist dabei wie auch im Sport das richtige Timing, um zum richtigen Zeitpunkt in Bestform zu sein. Letzteres gilt insbesondere, sofern es das Geschäftsmodell des Unternehmens bedingt, dass Finanzmittel unterjährig zyklisch schwanken. Allein eine Schenkung zum richtigen Zeitpunkt kann zu deutlichen Steuerersparnissen führen. Ferner gilt zumeist auch, dass ein grösserer "Trainingsrückstand" durch ein intensiveres oder zeitlich früher beginnendes Training ausgeglichen werden kann.

Würde im vorliegenden Beispiel das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen um EUR 870'000 – ggf. aufgrund der Nutzung einer zyklischen Schwankung – gesenkt werden können, würde sich eine Steuerersparnis von EUR 439'804 erzielen lassen.

 

5'992'592

Bemessungsgrundlage (neu)

x

19%

Tarif (§ 19 Abs. 1 ErbStG) SK I

=

1'138'592

Steuerlast (in EUR)

Könnte alternativ durch Trainingsmassnahmen der Saldo des Verwaltungsvermögens (netto) auf unter EUR 5'000'000 gesenkt werden, könnte sogar zur 100%-Verschonung optiert werden und insgesamt eine Steuerersparnis von EUR 925'366 erzielt werden.

Alternativrechnung (in EUR)

=

4'999'999

Saldo Verwaltungsvermögen (netto)

./.

1'563'000

10% (Puffer) für VV (neu)

=

3'346'999

Steuerpflichtiges VV

 

 

20.63 Mio.

Gesamtunternehmenswert

./.

3'346'999

Steuerpflichtiges VV

=

17'193'001

Begünstigtes Vermögen

./.

17'193'001

100%-Verschonungsabschlag

=

0

Steuerpflichtiger Teil gutes Vermögen

+

3'346'999

Steuerpflichtiges VV

=

3'346'999

Saldo Steuerpflichtiges Vermögen

x

19%

Tarif (§ 19 Abs. 1 ErbStG) SK I

=

653'030

Steuerlast (Alternative)

Handlungsempfehlung

Liechtensteinische Stiftungen bieten individuelle und auf Mass geschneiderte Lösungen für den Vermögenserhalt und die Vermögenssicherung und können in vielen Fällen ein effektives und sinnvolles Instrument im Rahmen der ganzheitlichen Nachfolgeplanung sein (vgl. Kloster/Bonderer, NWB Erben+Vermögen Sonderausgabe 2022, S. 1-7). Für die Vermögensallokation und -anlage bieten Liechtensteinische Stiftungen im Vergleich zu anderen europäischen Stiftungsstandorten und je nach Fallkonstellation zahlreiche weitere Vorteile, die wir gerne für Sie analysieren.

  • FL-Stiftung_als_Instrument_der_Nachfolgeplanung_fuer_DE-Familienunternehmer.pdfPDF (2'487 KB)

CONFIDA Holding

Kirchstrasse 3, 9490 Vaduz, Liechtenstein
T +423 235 83 83, info(at)confida.li

      

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