Das Mehrwertsteuerrecht innerhalb der EU ist seit 2006 auf Basis der Mehrwertsteuersystemrichtlinie harmonisiert. Die Mitgliedsstaaten setzen die vereinheitlichen unionsrechtlichen Vorgaben in ihren nationalen Mehrwertsteuergesetzen um. Die Höhe der Steuerbelastung hängt in grenzüberschreitenden Sachverhalten massgeblich vom Ort der Leistung ab. Dazu ist grundsätzlich zwischen Leistungen an Unternehmer (B2B) und Leistungen an Nicht-Unternehmer (B2C) zu differenzieren.
Für die weitaus überwiegende Anzahl der Fälle, bei denen es sich um sog. Katalogleistungen handelt, ist dies auf Basis der MWStSystRL jedoch nicht notwendig. Die Katalogleistungen umfassen dabei insbesondere Dienstleistungen von Beratern, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen.
Der Ort der Leistung bestimmt sich bei Dienstleistungen allgemein nach den Art. 43 ff., wonach der Leistungsort im B2B-Fall dem Bestimmungslandprinzip folgt und die aus der EU erbrachte Dienstleistung dort nicht steuerbar ist. Im B2C-Fall richtet sich der Ort der Leistung hingegen grundsätzlich dem Ursprungslandprinzip. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um eine Katalogleistung handelt, da sich der Ort der Leistung in diesen Fällen – abweichend vom Grundsatz – ebenfalls nach dem Bestimmungslandprinzip bestimmt. Nur wenige Mitgliedstaaten kennen abweichende Regelungen.
In beiden Fällen (B2C und B2B) befindet sich der Ort der Leistung ausserhalb der EU im Bestimmungsland. Da keine Steuerbarkeit im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat vorliegt, sind die Rechnungen vom EU-Leistungserbringer ohne Mehrwertsteuer zu erstellen. Der EU-Leistungserbringer muss lediglich überprüfen, ob der Leistungsempfänger ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässig ist.
Aus liechtensteinischer Sicht gilt es zunächst, unabhängig von der Vorgehensweise des EU-Leistungserbringers, eine Bezugssteuerpflicht zu prüfen.
Der Bezugssteuer unterliegen Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmern, die nicht im inländischen MWST-Register eingetragen sind an inländische Leistungsempfänger erbracht werden, die entweder im inländischen MWST-Register eingetragen sind oder pro Jahr Leistungen für mehr als CHF 10'000 beziehen. Voraussetzung ist stets, dass der Ort der Leistung im Inland liegt. In den Fällen der reinen Bezugssteuerpflicht wirkt die Bezugsteuer zudem definitiv. Eine Entlastung durch den Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Wird die Bezugssteuerpflicht nicht erkannt, drohen zudem Verzugszinsen.
Für inländische Leistungsempfänger, die im MWST-Register eingetragen sind, ist eine Entlastung durch den Vorsteuerabzug hingegen nicht ausgeschlossen, sodass keine definitive Steuerbelastung eintritt. Übt die Stiftung eine unternehmerische Tätigkeit aus und wird dies verkannt, kann es zu einer vermeidbaren definitiven Belastung infolge der Bezugsteuer kommen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Registrierung geprüft und nachgeholt werden.
Die Bezugssteuerpflicht ohne Möglichkeiten eines Vorsteuerabzugs entsteht unabhängig vom Vorgehen des Leistungserbringers. Werden Katalogleistungen aus der EU mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, kommt es schlimmstenfalls zu einer definitiven Doppelbesteuerung. In einem ersten Schritt ist eine Korrektur der Rechnung auf Basis der MWStSystRL zu prüfen. In einem weiteren Schritt ist zu analysieren, ob eine definitive Belastung nicht gänzlich vermieden werden kann.
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