Dies folgt aus einer Änderung der Steuerverordnung vom 15.12.2023 in Art. 37 Abs. 4 SteV. Vor dem 1.1.2024 war bei neu errichteten juristischen Personen der Antrag spätestens binnen einem Monat nach Errichtung und bei bestehenden juristischen Personen vor Beginn des Geschäftsjahres, ab welchem der Status als Privatvermögensstruktur (PVS) beantragt wird, einzureichen.
Entsprechend wurde auch das PVS-Antragsformular geändert. Seit dem 1.1.2024 ist nun anzugeben, ob die Umstellung von ordentlicher Besteuerung auf PVS auf den Beginn des laufenden Steuerjahres (Geschäftsjahres) oder auf den Beginn des folgenden Steuerjahres (Geschäftsjahres) erfolgen soll. Die Rechtsänderung bringt somit neue Flexibilität.
Sollte in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt die steuerliche Ansässigkeit einer juristischen Person in Liechtenstein nachzuweisen sein (Certificate of Tax Residence), ist zu beachten, dass diese Bescheinigung nur noch nachträglich, d.h. nach Abschluss des nachzuweisenden Steuerjahres, ausgestellt werden kann.
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