Überblick
Gegenstand der Umsatzgabe ist gemäss Art. 13 StG die entgeltliche Übertragung von Eigentum von steuerbaren Urkunden (im Wesentlichen: Wertpapiere), sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist.
Neben der Umsatzabgabe enthält das schweizerische Bundesgesetz über die Stempelabgaben noch zwei weitere Stempelabgaben: die Abgabe auf Versicherungsprämien und die Emissionsabgabe auf die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten (Eigenkapital).
Das liechtensteinische Steuergesetz kennt keine ähnlich aufgebaute Stempelabgabe auf den Transfer von Wertpapieren, regelt hingegen aber eine eigenständige Abgabe auf Versicherungsprämien (Art. 67 ff. SteG) sowie eine eigenständige Gründungsabgabe. Beide sind gegenüber der schweizerischen Stempelgesetzgebung nachrangig anwendbar (Art. 65 SteG).
Gegenstand der Umsatzabgabe
Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist.
Steuerbare Urkunden sind u.a. von einem Inländer ausgegebene:
Verdeckte Einlagen bzw. Zuschüsse und Fälle des Mantelhandels sind der Begründung von Beteiligungsrechten gleichgestellt. Inländer im Sinne des StG ist, wer in der Schweiz oder in Liechtenstein als natürliche Person Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bzw. als Gesellschaft oder Genossenschaft statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 4 StG).
Nicht Gegenstand der Umsatzabgabe
Es ist zu unterscheiden, ob ein Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich fällt oder von ihm ausgenommen ist.
Nicht Gegenstand der Abgabe sind u.a. Transaktionen, an denen kein inländischer Effektenhändler beteiligt ist oder bei denen ausschliesslich Vermögenswerte transferiert werden, die keine steuerbaren Urkunden sind (bspw. Derivate, Edelmetalle oder Kryptowährungen).
Ausgenommen sind im Besonderen:
Effektenhändler
Effektenhändler sind:
Abgabehöhe und Abgabeschuldner
Die Abgabe beträgt 1.5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländische Wertpapiere. Abgabepflichtig für die Umsatzabgabe ist der Effektenhändler. Er schuldet eine halbe Abgabe, wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist und wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.
Die Abgabeschuld entsteht mit dem Abschluss des Geschäftes und wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem sie entstanden ist. Auf Abgabebeträgen, die nach Eintritt der Fälligkeit ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins (ab dem 1.1.2025: 4.5% p.a.) geschuldet.
Beispielsfall
Eine liechtensteinische Holdinggesellschaft (AG) unterhält ausschliesslich Bankbeziehungen mit Instituten ausserhalb von Liechtenstein und der Schweiz und hält steuerbare Urkunden im Buchwert von CHF 15 Mio. in Ihrer Bilanz.
Im Jahr 1 werden durchschnittlich ausländische Wertschriften im Volumen von CHF 5 Mio. umgeschichtet. Im Dezember wurde eine europäische GmbH-Beteiligung (Beteiligungshöhe von 65%) an einen amerikanischen Konzern für CHF 45 Mio. verkauft. Eine inländische Bank war nicht an der Transaktion beteiligt.
Im Jahr 2 tilgt die liechtensteinische Holdinggesellschaft eine Verbindlichkeit gegenüber einer Tochtergesellschaft durch die Übertragung von steuerbaren Wertpapieren (ausländischer Streubesitz) zum Marktwert in Höhe von CHF 25 Mio.
Lösungsvorschlag
Die Holdinggesellschaft qualifiziert als Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 1 lit. d StG, da sie mehr als CHF 10 Mio. steuerbare Urkunden in ihrer Bilanz ausweist.
Die Umschichtung des Portfolios bedingt jeweils zwei Transaktionen (Verkauf und Kauf). In beiden Fällen handelt es sich um eine entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden. Da die Umschichtung über ausschliesslich ausländische Banken (weder Schweiz noch Liechtenstein) erfolgte, wurde keine Umsatzabgabe abgerechnet.
Der Verkauf der Beteiligung stellt ebenfalls eine entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden dar. Da keine Ausnahmevorschrift zur Anwendung gelangt, ist diese Transaktion ebenfalls steuerpflichtig. Eine Umsatzabgabe wurde von keiner anderer Partei abgerechnet.
Die Rückzahlung des Darlehens mittels steuerbarer Wertpapiere stellt ebenfalls eine entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden dar für die keine Befreiung greift. Wäre die Tilgung in Geld oder im Wege einer unentgeltlichen Transaktion erfolgt, wäre keine Umsatzabgabe ausgelöst worden.
Steuerschuld
Die Umsatzabgabe kennt keinen Freibetrag. Die Umschichtung des Portfolios hat eine Umsatzabgabepflicht von (2 x CHF 5 Mio. x 0.003 =) CHF 30'000 ausgelöst.
Der Verkauf der Beteiligung führt zu einer Umsatzabgabepflicht in Höhe von (CHF 45 Mio. x 0.003 =) CHF 135'000.
Die Steuerschuld für das Jahr 1 beträgt CHF 165'000 und für das Jahr 2 CHF 75'000. Beide Beträge sind im Wege der Selbstdeklaration anzuzeigen und abzurechnen. Hinzu tritt der Verzugszins.
Sollte der Wert der bilanziell ausgewiesenen steuerbaren Urkunden unter die Grenze von CHF 10 Mio. sinken, ist eine Abmeldung als Effektenhändler (Selbstdeklaration) durchzuführen.
Der Beispielsfall zeigt, dass eine unerkannte Umsatzgabepflicht zu deutlichen Belastungen und Haftungsrisiken führen kann und eine nicht überlegte Vorgehensweise (bspw. bzgl. verwendeter Mittel, Art der Transaktion) zu deutlichen Belastungsunterschieden führen kann.
Fazit
Die Umsatzabgabe ist ein steuerlich relevanter Aspekt für viele grössere Vermögens- und insbesondere Holdingstrukturen, insbesondere dann, wenn Beziehungen zu ausländischen Banken unterhalten werden. Sofern die Wertpapiertransaktionen über inländische Banken abgewickelt werden, kommt es zumindest zu keinen Steuerausfällen, da die inländischen Banken als inländische Effektenhändler die Umsatzabgabe stets abrechnen.
Dies gilt aber nur so weit, wie diese in die jeweilige Transaktion eingebunden sind, was bei konzerninternen Transfers von non-bankable Assets in der Regel nicht der Fall ist. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine an der Transaktion beteiligte Konzerngesellschaft als Effektenhändler qualifiziert (vgl. dazu auch die Praxispräzisierung: Mitteilung-021-S-2024-d vom 01.11.2024) und ob die konzerninterne Transaktion entgeltlich erfolgte oder ggf. unter die Ausnahme für Umstrukturierungen fällt.
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