Die Empfänger erhalten somit lediglich 65% der steuerbaren Leistung und haben die restlichen 35% mittels Rückerstattung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurückzufordern.
Das Rückerstattungsverfahren wird durch das sogenannte Meldeverfahren vereinfacht, indem die Ablieferung und die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer durch eine einfache Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass kein Abzug an der Quelle auf Stufe der ausschüttenden schweizerischen Beteiligungsgesellschaft zu erfolgen hat und die in Liechtenstein ansässige Inhaberin der Beteiligungsrechte konsequenterweise keine solche Quellensteuer bei der ESTV zurückzufordern hat.
Neuerungen und Erweiterung des Meldeverfahrens
Der schweizerische Bundesrat hat am 4. Mai 2022 beschlossen die Verordnung über das Meldeverfahren im Konzernverhältnis für Zwecke der Verrechnungssteuer anzupassen. Mit dem Meldeverfahren kann auf die Steuerentrichtung mit anschliessender Rückerstattung im Konzernverhältnis verzichtet werden.
Die verabschiedeten Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft und lauten wie folgt:
Meldeverfahren für inländische Konzernverhältnisse
- Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote soll im nationalen Verhältnis neu auf 10% gesenkt werden (statt wie bisher 20%);
- Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens wird insofern erweitert, als dieses inskünftig auf alle juristischen Personen, die eine qualifizierende Beteiligung halten, anwendbar sein wird (statt wie bisher nur auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften).
Meldeverfahren für internationale Konzernverhältnisse
- Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote ergibt sich im internationalen Verhältnis grundsätzlich aus dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und liegt idR zwischen 10%-25%; ansonsten sieht das nationale Recht neu eine 10%-Beteiligung vor (statt wie bisher 20%);
- Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens wird insofern erweitert, als dieses inskünftig auf alle Gesellschaften im Sinne des anwendbaren DBA, die eine wesentliche Beteiligung halten, anwendbar sein wird (statt wie bisher nur auf Kapitalgesellschaften);
- Die Bewilligung für die Anwendung des Meldeverfahrens soll neu fünf Jahre gelten (statt wie bisher drei Jahre).
DBA CH-FL
In Bezug auf die Anwendbarkeit des Meldeverfahren im Verhältnis zu Liechtenstein ergeben sich nach dem Inkrafttreten (ab 1. Januar 2023) folgende spezifische Neuerungen:
- Im Sinne des Abkommens umfasst der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird. Somit dürfen neu bspw. auch liechtensteinische Stiftungen, Vereine sowie stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalten und Treuunternehmen das Meldeverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Rückerstattung beantragen.
- Die Übrigen zu erfüllenden Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Stiftungen sowie stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalten und Treuunternehmen gelten weiterhin unverändert.
- Die erstmalige Bewilligung oder Verlängerung des Meldeverfahrens werden neu für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.
Schlussbemerkungen
Aufgrund der Erweiterung des Meldeverfahrens auf alle juristische Personen – wie bspw. liechtensteinische Stiftungen – verringert sich der administrative Aufwand der Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer erheblich, da im Rahmen des Meldeverfahrens lediglich eine einfache Deklaration anstelle eines umfangreichen Rückerstattungsantrages (inkl. Beilagen) bei der ESTV vorzunehmen ist. Ferner kann die Anwendung des Meldeverfahrens auch einen Liquiditätsvorteil bewirken, da die schweizerische Verrechnungssteuer nicht mehr abzuliefern und von der liechtensteinischen Stiftung zurückzufordern ist. Abschliessend dürfte die Verlängerung der Bewilligungsdauer auf fünf Jahre die Attraktivität des Meldeverfahrens weiter erhöhen (vorbehalten bleibt jedoch die Meldung an die ESTV bei Veränderungen in der Beteiligungsstruktur während der Laufzeit der Bewilligung).
Empfehlungen
Wir empfehlen insbesondere den vermögensverwaltenden Strukturen in Liechtenstein, welche wesentliche schweizerische Beteiligungen (d.h. mit einer Beteiligungsquote von mind. 10%) halten und regelmässig Dividenden vereinnahmen, die Anwendung des Meldeverfahrens zu prüfen, um inskünftige zeitaufwendige Rückerstattungsverfahren zu vermeiden. Daneben dürfte es sich insbesondere auch für gemeinnützige Stiftungen lohnen, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, zumal diese die Rückerstattungsvoraussetzungen nach DBA CH-FL idR erfüllen sollten.
WhatsApp Newsletter
E-Mail Newsletter