Konkret ergeben sich im Wesentlichen folgende positive Änderungen:
Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für die Markteilnehmer aus beiden Staaten eine Analyse der bestehenden als auch potenziell neuer Geschäftsbeziehungen.
Hintergrund
Spanien veröffentlichte am 10. Februar 2023 eine reformierte Liste der nicht-kooperativen Jurisdiktionen für Steuerzwecke ("Schwarze Liste"). Spanien war einer der letzten EU-Staaten, die Liechtenstein noch auf einer sogenannten "Schwarzen Liste" nach nationalem Recht führte. Auf dieser neuen Liste wird Liechtenstein, konform mit dem EU- und OECD-Standards, nicht mehr geführt, womit zugleich die vorgenannten Sanktionen und Beschränkungen der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Liechtenstein entfallen.
Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Liechtenstein
Der Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Liechtenstein zeichnet sich nicht nur durch exzellente Dienstleistungskompetenz, Verlässlichkeit und jahrelange Erfahrung bei Beratern, Banken und Behörden aus, sondern erfüllt auch höchste Rechts- und Steuerstandards.
Die konsequente Strategie der Steuerkooperation und der Umsetzung internationaler Standards hat dazu geführt, dass Liechtenstein bereits seit mittlerweile mehr als zehn Jahren über ein europarechtskonformes, international anerkanntes, finanzierungs- sowie rechtsformneutrales und zugleich attraktives Steuersystem verfügt.
Im Bereich der internationalen Steuerkooperation gehörte Liechtenstein zu den „Early Adopter“ beim automatischen Informationsaustausch und ist Mitglied im OECD-Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Rating: Largley Compliant). Zudem erfüllt Liechtenstein auch die internationalen Steuerstandards der OECD und EU, ist Mitglied im OECD-Inclusive Framework on BEPS und wird mit Wirkung zum 1.1.2024 die globale Mindeststeuer (GloBE/Pillar 2) nach den Vorgaben der OECD umsetzen. Nicht zuletzt erzielte Liechtenstein im Juni 2022 auch im Bereich der Anti-Geldwäschevorkehrungen der Financial Action Task Force (FATF) eines der bislang fünf besten Prüfergebnisse.
Sonderfall: Spanien
Entgegen dem europäischen Listenstandard und den europäischen Grundfreiheiten, die über das EWR-Abkommen auch für Liechtenstein gelten, führte Spanien bislang seine eigene Liste der nicht-kooperativen Jurisdiktionen für Steuerzwecke ("Schwarze Liste") nach eigenständigen Kriterien fort.
Gleichwohl Liechtenstein nie auf der "Schwarzen Liste" des Europäischen Rates geführt war und auch 2018 von der sog. grauen Liste (Jurisdiktionen mit einer erhöhten EU-Überwachung) gestrichen wurde, legte Spanien mittels einer eigenen nationalen Liste den Wirtschaftsbeziehungen mit Liechtenstein eine Reihe erheblicher steuerlicher Sanktionen auf, die durch die Reform nun entfallen werden. Diese Sanktionen gingen auf das Königliche Dekret 1080/1991 vom 5. Juli 1991 zurück und wurden nur dann ausgeschlossen, wenn mit einem betroffenen Staat ein Abkommen über den Austausch von Steuerinformationen oder ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer entsprechenden Informationsaustauschklausel in Kraft trat.
Die neue Liste basiert auf dem Erlass des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltung (Orden HFP/115/2023) vom 9. Februar 2023 sowie dem Gesetz 11/2021 vom 9. Juli 2023 über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug. Zu beachten ist, dass für die neue Liste kein einheitlicher Anwendungszeitraum festgelegt wurde, sodass für jeden Einzelfall zur untersuchen ist, ab welchem Zeitpunkt die bisherigen Sanktionen entfallen. Der Erlass der neuen Liste trat zwar am 11. Februar 2023 in Kraft, findet jedoch für Steuern mit einem Besteuerungszeitraum erstmals auf diejenigen Besteuerungszeiträume Anwendung, die nach diesem Datum beginnen. Für alle Steuern ohne Besteuerungszeitraum gilt die neue Liste bereits ab dem 11. Februar 2023. In besonderen Fällen findet die neue Verordnung wiederum erst sechs Monate nach der Veröffentlichung Anwendung.
Weitere EU-Sonderfälle
Neben Spanien führte bislang auch Portugal eine nicht EU-konforme nationale "Schwarze Liste" für Steuerzwecke, die noch nicht reformiert wurde. Als steuerliche Sanktionen gelten unter anderem ebenfalls ein erhöhter Quellensteuertarif sowie ein höherer Grundsteuertarif auf Immobilien, die sich im Besitz von Unternehmen einer gelisteten Jurisdiktion befinden. Darüber hinaus wird auch eine Freistellung ausländischer Dividenden neben weiteren Kriterien nur dann gewährt, wenn die ausländische ausschüttende Gesellschaft einer Besteuerung von mindestens 12,6% unterliegt. Ob Portugal seinem Nachbarn Spanien zeitnah nachfolgt, bleibt abzuwarten.
Darüber hinaus diskriminiert auch Dänemark Dividendenzahlungen an liechtensteinische Muttergesellschaften mit einer Quellensteuerbelastung von 22%, während Dividendenzahlungen im innerstaatlichen und europäischen Verhältnis keiner Quellensteuerbelastung unterliegen. Gleichwohl die dänische Steuerverwaltung hierin keine ungerechtfertigte Verletzung der Niederlassungsfreiheit zu erkennen vermag (Verbindliche Auskunft vom 04. November 2020), liegt aufgrund der ständigen Rechtsprechung des EuGHs (u.a. C-170/05 Denkavit, C-379/05 Amurta, C-480/16 Fidelity Fund) eine solche dennoch nahe.
Handlungsempfehlung für EU-Sachverhalte
Da die Ertragsteuern innerhalb der EU weitgehend nicht harmonisiert sind und sich selbst in den wenigen (bspw. durch die EU-Anti Tax Avoidance Directive I und II) bereits harmonisierten Teilbereichen regelmässig und zu Teilen auch deutliche nationale Unterschiede erkennen lassen, empfiehlt sich stets eine detaillierte Einzelfallanalyse, die nationale Besonderheiten miteinbezieht.
In Fällen, in denen eine ungerechtfertigte Diskriminierung eines liechtensteinischen Rechtsträgers durch einen EU-Mitgliedstaat nahe liegt, sollte geprüft werden, ob entsprechende Steuerverfahren bis zu einer höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden können oder auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGHs oder des EFTA-Gerichtshofs ein aktives Einfordern der Grundfreiheiten in Betracht kommt.
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