Einordnung
Spätestens seit dem Urteil des BVGer v. 31.10.2024 war unsicher, ob liechtensteinische Einanlegerfonds auch für die Zwecke der Schweizer Umsatzabgabe als befreite Anleger gelten. Das Schweizer Bundesgericht hat diese Frage mit seinem Urteil 9C_697/2024 v. 02.06.2026 nun final entschieden und liechtensteinische Einanlegerfonds als befreite Anleger qualifiziert.
Liechtensteinische Einanlegerfonds werden häufig zur professionalen Vermögensanlage von in- und ausländischen Anlegern genutzt. Das Urteil des BGer hat somit entscheidende Auswirkungen auf die steuerliche Wettbewerbsposition des Fondsstandorts Liechtenstein.
Umsatzabgabe
Anwendungsbereich
Liechtenstein gilt aufgrund der Bestimmung des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923 für Schweizer Stempelabgabezwecke als Inland.
Die Umsatzabgabe wird auf die entgeltliche Übertragung von steuerbaren Urkunden erhoben, sofern ein inländischer Effektenhändler Vertragspartei oder Vermittler ist (Art. 13 Abs. 1 StG). Abgabepflichtig ist der Effektenhändler (Art. 17 Abs. 1 StG).
Stempelsteuerlich gilt als Inländer, wer im Inland (d.h. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein) Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist (KS 12, Rz. 2.6.4).
In diesem Sinne bestimmt das KS 12 in Rz. 1.2, das liechtensteinische kollektive Kapitalanlagen stempel-steuerlich schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichgesetzt sein sollen. Die liechtensteinischen Effektenhändler sind den schweizerischen Effektenhändlern ebenfalls gleichgestellt (KS 12 zur Umsatzabgabe, Rz. 1.2).
Befreiung für kollektive Kapitalanlagen
Nach Art. 17a Abs. 1 lit. b und d StG schulden befreite Anleger die (hälftige) Abgabe nicht.
Für die Definition der befreiten Anleger verweist das StG auf das schweizerische Fondsaufsichtsrecht (Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)), wonach inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG und ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG als befreite Anleger gelten.
Da Liechtenstein nicht über eine mit dem KAG entsprechende oder vergleichbare Fondsregulierung verfügt, sondern aufgrund der EWR-Mitgliedschaft die Fondsregulierung der EU-Richtlinien (UCITS- und AIFM-Richtlinie) in nationales Recht (UCITSG und AIFMG) umgesetzt hat, stellt sich im Besonderen die Frage, wann ein liechtensteinischer oder ausländischer (Einanleger-)Fonds unter Art. 119 KAG zu subsumieren ist.
Komplexität der Verweistechnik
Aufsichtsrechtlich gelten liechtensteinische kollektive Anlagen (unter dem KAG) als ausländische Investmentfonds (Art. 119 KAG), da inländische kollektive Kapitalanlagen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben müssen (Art. 7 Abs. 3 KAG).
Diese Regelung muss folgerichtig auch für das Stempelsteuerrecht gelten, das durch die Verweistechnik im Grunde die betreffenden aufsichtsrechtlichen Regelungen übernimmt.
Entsprechend vollzieht auch das Stempelsteuerrecht die Einordnung als ausländische kollektive Kapitalanlagen, wonach es u.a. darauf ankommt, ob die ausländische kollektive Anlageform im Ausland einer (anerkannten) Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen untersteht (KS 12, Rz. 2.7 mit Verweis auf KS 24, Rz. 3.1.1 ff., Anhang V). Dies trifft auf Liechtenstein zu.
Im Ergebnis handelt es sich für die Stempelsteuern um einen Inlandsachverhalt, gleichwohl aufsichtsrechtlich eine ausländische kollektive Kapitalanlage vorliegt.
Schweizer Einanlegerfonds
Nach Art. 7 KAG sind kollektive Kapitalanlagen Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden.
Diese Definition wird in der Regel von jedem herkömmlichen Publikumsfonds erfüllt. Für Einanlegerfonds stellt sich jedoch die Frage, ob das Kriterium der "gemeinschaftlichen Kapitalanlage" erfüllt ist, da es insofern an einer Gemeinschaft von (unabhängigen) Anlegern fehlt (vgl. Art. 5 Abs. 1-3 der Kollektivanlagenverordnung (KKV)).
Der Bundesrat kann nach Art. 7 Abs. 3 KAG kollektive Kapitalanlagen für einen einzigen qualifizierten Anleger (Einanlegerfonds) zulassen. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Art. 5 KVV Gebrauch gemacht, wonach das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage von einem einzigen Anleger aufgebracht werden kann, wenn es sich um einen Anleger nach Art. 4 Abs. 3 lit. b, e oder f FIDLEG (im Wesentlichen beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen) handelt.
Streitbefangener Sachverhalt
Streitfall
Im Streitfall investierte eine Schweizer AG (selbst Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 2 lit. d StG) als einziger Anleger in einen liechtensteinischen Investmentfonds (AIF), der nach liechtensteinischem Recht gegründet wurde, im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen war und von einer in Liechtenstein ansässigen Management-Gesellschaft (AIFM) verwaltet wurde. Die Portfolioverwaltung war an eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz delegiert worden. Unter der AIFM-RL bzw. dem AIFMG genügt für das Kriterium einer gemeinsamen Anlage, wenn der Anlegerkreis nicht auf nur einen Anleger begrenzt und die Möglichkeit zur Aufnahme weiterer Anleger gegeben ist. Entsprechend werden solche AIF-Einanlegerfonds von der FMA Liechtenstein akzeptiert.
Steuerlich erschien der Sachverhalt den meisten Marktteilnehmern zunächst unkritisch. Dem lag die allgemeine Auffassung zugrunde, dass Tz. 3.1.1.1 des KS 24 diesen Fall erfasste, in dem es für ausländische Einanlegerfonds unter Rz. 3.1.1.1 bestimmt, dass diese – sollten sie von einer ausländischen Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen akzeptiert sein –, auch für "Schweizer Steuerzwecke" anzuerkennen sind.
Die ESTV vertrat im Streitfall hingegen die Auffassung, dass kein befreiter Anleger vorliegen könne, da Liechtenstein als Inland gelte und der liechtensteinische Investmentfonds die Vorgaben an inländische kollektive Anlagen bereits nicht erfülle.
Rechtsprechung
Entscheidung des BVGer v. 31.10.2024
Entgegen der Auffassung der ESTV stellt das BVGer fest, dass es sich bei dem liechtensteinischen Investmentfonds (mit Sitz und Hauptverwaltung in Liechtenstein) auch stempelsteuerlich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage handelte, da insoweit das Aufsichtsrecht massgebend sei.
Im Rahmen seiner Auslegung des Art. 119 KAG und gestützt auf Tz. 3.2.2.3 des KS 24 kam das BVGer zum Schluss, dass die Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlage auf den allgemeinen Bestimmungen, in welchen sich auch eine Legaldefinition der kollektiven Kapitalanlage findet (Art. 7 KAG), aufbaue. Mit anderen Worten müssten ausländische kollektive Kapitalanlagen, um als befreite Anleger zu gelten, die wesentlichen, auch für inländische (also schweizerische) kollektive Kapitalanlagen geltenden Merkmale (einschliesslich Art. 7 Abs. 3 KAG) aufweisen. Da der liechtensteinische Investmentfonds kein Anleger im Sinne des Art. 4 Abs. 3 lit. b, e oder f FIDLEG ist, urteilte das BVGer, dass dieser kein befreiter Anleger nach Art. 17a SteG sein könne.
Entscheidung des BGer v. 02.06.2026
Das BGer erkannte zwar an, dass der liechtensteinische Investmentfonds nicht zum Anlegerkreis nach Art. 7 Abs. 3 KAG gehört, stellte aber zugleich fest, dass damit noch nichts darüber gesagt sei, ob ein ausländischer Einanlegerfonds nicht als ausländische Kapitalanlage qualifizieren könne, wenn diesem nach ausländischem Recht ein weiteres Begriffsverständnis zugrunde liegt.
Durch die Analyse der Gesetzesmaterialen zum KAG arbeitete das BGer heraus, dass dem Begriff der ausländischen kollektiven Kapitalanlage nach Art. 119 KAG bewusst ein weiter gefasstes Begriffsverständnis zugrunde liege als dem für inländische kollektiven Kapitalanlagen (Art. 7 KAG). Entsprechend verwarf das BGer das zentrale Argument des BVGer, wonach eine ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG auch den Voraussetzungen des Art. 7 KAG entsprechen müsse und stellte im Ergebnis fest, dass dieses Auslegungsergebnis auch die ESTV im KS 24 in Ziffer 3.1.1.1 bereits anerkannt habe: "Einanlegerfonds: Akzeptiert die ausländische Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen so genannte Einanlegerfonds, wird dies auch für Schweizer Steuerzwecke akzeptiert."
Für die Effektenhändler besteht folglich bei einer Leistungserbringung für ausländische kollektive Kapitalanlagen keine Verpflichtung mehr im Einzelfall prüfen zu müssen, ob ihre Kunden nach wie vor den Status einer kollektiven Kapitalanlage und somit eines von der Umsatzabgabe befreiten Anlegers innehaben, sondern können auf die Unterstellung unter eine akzeptierte Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen abstellen.
Key-Take-Aways
Fazit und Bedeutung für Liechtenstein
Einanlegerfonds werden nicht nur von instutionellen Anlegern, sondern auch von Unternehmen und Privatinvestoren zur professionellen Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten genutzt. Sie sind nicht selten ein wichtiger Bestandteil der Vermögens-strukturierung, sei es im Konzern, in Vermögens-strukturen oder für Privatanleger, die u.a. häufig auch Einanlegerfonds für Zwecke der Vermögens-strukturierung und Nachfolgeplanung einsetzen.
Im internationalen Wettbewerb haben die meisten Mitbewerber entsprechende Steuern bereits abgeschafft oder sie finden auf Investmentfonds keine Anwendung. Wäre die inländischen Investmentfonds nicht befreit, würde dies voraussichtlich einen schmerzlichen Wettbe-werbsnachteil bedeuten. Das Urteil des BGer ist daher sowohl aus steuersystematischer als auch aus wettbewerbspolitscher Sicht zu begrüssen.
WhatsApp Newsletter
E-Mail Newsletter