Beteiligungsabzug
Die direkte Bundessteuer sieht in Art. 69 DBG einen Beteiligungsabzug vor, um eine Mehrfachbesteuerung von Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen auf Ebene der den Ertrag erzielenden Kapitalgesellschaft zu vermeiden. Der Beteiligungsabzug sieht generell eine Ermässigung der Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags (abzgl. Verwaltungs- und Finanzierungskosten) aus den Beteiligungsrechten (Dividenden und Kapitalgewinne) zum gesamten Reingewinn vor. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Voraussetzungen des Beteiligungsabzugs für Dividenden und für Kapitalgewinne voneinander deutlich unterscheiden.
Rechtsprechung des Bundesgerichts
In zwei Urteilen des Schweizer Bundesgerichts waren jeweils die Voraussetzungen für den Beteiligungsabzug für Kapitalgewinne (Art. 70 I DBG) in Bezug auf die Mindestveräusserungsquote strittig. Konkret ging es in beiden Streitfällen um den Bedeutungsgehalt bzw. die Auslegung des Begriffs "veräusserte Beteiligung" in Art. 70 I lit. b Teilsatz 1 DBG. Bereits mit dem Urteil 2C_701/2015 / 2C_702/2015 vom 22.4.2016 judiziert das Schweizer Bundesgericht, dass der Beteiligungsabzug zwingend voraussetzt, dass der Umfang der veräusserten Beteiligung selbst mindestens 10% des Grund- oder Stammkapital oder des Gewinns sowie der Reserven betragen muss und es gerade nicht ausreichend ist, dass der Beteiligungsumfang vor der Veräusserung lediglich mindestens 10% betrug, sodass der Anteilsinhaber potenziell in der Lage gewesen wäre mindestens eine Beteiligung im Umfang von 10% oder mehr zu veräussern.
Dies wurde durch das Urteil 2C_950_2020 vom 17.12.2021 (veröffentlicht im Juni 2022) nun für die Bundessteuer bestätigt. Der erzielte Kapitalgewinn betrug CHF 49,5 Mio. und wurde infolge der Verwehrung des Beteiligungsabzugs voll besteuert.
Auf kantonaler Ebene ergaben sich keine Auswirkungen. Der Beteiligungsabzugsmechanismus ist zwar harmonisiert (Art. 28 I StHG), in der entscheidungserheblichen Steuerperiode 2014 konnte die Muttergesellschaft jedoch noch vom damals geltenden Holdingsprivileg profitieren (vgl. zu den Staats- und Gemeindesteuern BGer, 2C_701/2015 / 2C_702/2015, Tz. 4).
Darüber hinaus konkretisierte das Bundesgericht den Begriff der "Teilveräusserung" in Art. 70 I lit. b Teilsatz 2 DBG.
Der Beteiligungsabzug für Kapitalgewinne, die am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken aufweisen, kann demnach nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor eine Beteiligung im Mindestumfang von 10% veräussert wurde und infolgedessen die verbleibende Beteiligungshöhe unter die Grenze von 10% gesunken ist. Für den Entscheidungsfall bedeutet dies, dass auch für weitere (Teil-)Veräusserungen der Beteiligungsabzug verwirkt ist.
Hätte die veräussernde Holding ihren steuerlichen Sitz in Liechtenstein gehabt, wäre der Kapitalgewinn von CHF 49,5 Mio. in vollem Umfang von der Ertragssteuer ausgenommen gewesen.
Holdingstandort Liechtenstein
Im Vergleich zur Schweiz zeichnet sich der Holdingstandort Liechtenstein durch eine wesentlich höhere Flexibilität aus. Kapitalgewinne einer liechtensteinischen Holding aus der Veräusserung von in- und ausländischen juristischen Personen sind unabhängig von einer Mindesthaltedauer oder einer Mindestbeteiligungsquote vorbehaltlich des Eingreifens einer Missbrauchsvermeidungsnorm (sog. Switch-over-Klausel, Art. 48 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Bst. b, Abs. 4 und 5 SteG) vollständig steuerbefreit. Eine Mindestveräusserungsquote kennt das Steuerrecht Liechtensteins ebenfalls nicht. Dadurch sind auch Dividenden und Kapitalgewinne aus Aktienportfolios steuerfrei.
Daneben kennt das liechtensteinische Steuerrecht auch keine Kapitalsteuer, was insbesondere bei grossen Vermögenswerten ein weiterer Vorteil sein kann. Mit dem Eigenkapitalzinsabzug verfügt Liechtenstein ein weiteres Instrument, um die Steuerbelastung von Holdinggesellschaften tief zu halten. Dieser fiktive Zinsabzug von zurzeit 4% kann auf dem modifizierten Eigenkapital vom steuerbaren Reinertrag abgezogen werden. Dadurch können sonst steuerbare Erträge oder Zinseinnahmen auf Darlehen bis zu einem Ertrag von 4% vollständig kompensiert werden.
Liechtenstein ist damit auch für Schweizer ein attraktiver Standort mit einer vorteilhaften Steuerregelung für Holdinggesellschaften. Denn aufgrund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind auch Dividendenausschüttungen von und an die liechtensteinische Holdinggesellschaft aus der Schweiz grundsätzlich von schweizerischen und liechtensteinischen Quellensteuern befreit.
Wir empfehlen bestehende nationale und internationale Strukturen auf potenzielle Auswirkungen und entsprechende Reaktionsmöglichkeiten zu prüfen und eine alternative Holdingstruktur in Betracht zu ziehen.
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